• FAQ – Allgemeines

    zur Erbengemeinschaft

    Zwei Personen besprechen am Tablet eine Immobilie in der Erbengemeinschaft – symbolische Darstellung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung.

Allgemeine Fragen zur Erbengemeinschaft

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Private Immobilienverkäufer fragen sich oft, ob sie einen Immobilienmakler einschalten sollen. Dieser Artikel beantwortet die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema. Außerdem erhalten Sie Informationen darüber, wie ein Makler Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie unterstützen kann und welche Vorteile er Ihnen bietet.

Inhalt des Toggles hier rEine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben – etwa durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge. Die Erben bilden dabei eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Kein Miterbe kann alleine über Teile des Nachlasses verfügen – alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Besonders bei Immobilien führt das oft zu Fragen und Unsicherheiten.ein

Zur Erbengemeinschaft gehören alle Personen, die im Testament genannt sind oder nach gesetzlicher Erbfolge Anteile am Nachlass erhalten – zum Beispiel Kinder, Ehepartner oder Eltern des Verstorbenen. Jeder Miterbe ist zu gleichen Teilen am gesamten Nachlass beteiligt, sofern nichts anderes im Testament geregelt wurde.

Miterben haben das Recht, über den Nachlass mitzubestimmen – aber nur gemeinsam mit den anderen Erben. Sie dürfen nicht allein verkaufen, verschenken oder vermieten. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, sich an der Verwaltung des Nachlasses zu beteiligen, Schulden zu begleichen und sich über notwendige Maßnahmen abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, kann es zu Konflikten oder sogar zur Teilungsversteigerung kommen.

Ja. Sobald eine Immobilie Teil des Nachlasses ist, muss das Grundbuch auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben werden. Dabei wird nicht jeder Erbe einzeln mit seinem Anteil eingetragen, sondern die Erbengemeinschaft als Ganzes. Diese Eintragung ist kostenlos, sofern sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfolgt. Für die Umschreibung ist in der Regel ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll erforderlich.

Eine Erbengemeinschaft wird in der Regel aufgelöst, wenn der gesamte Nachlass verteilt oder verkauft wurde. Bei Immobilien kann das durch einen gemeinsamen Verkauf, eine Übernahme durch einen Miterben oder – im Streitfall – durch eine Teilungsversteigerung geschehen. Die Auflösung erfolgt meist im Zuge der sogenannten Auseinandersetzung, bei der die Erben ihre jeweiligen Anteile erhalten. Voraussetzung ist, dass sich alle Beteiligten über die Vorgehensweise einig sind.

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