Änderung der EU-Immobilienrichtlinien
Keine Sanierungspflicht mehr für Gebäude
Die Immobilienwelt erlebte kürzlich turbulente Zeiten, ausgelöst nicht nur durch Wirtschaftsminister Habecks Initiative, die als “Heizhammer” bekannt wurde, sondern auch durch eine von der EU vorgeschlagene allgemeine Sanierungspflicht für Gebäude. Nach dieser Vorgabe sollten alle neuen Gebäude ab dem Jahr 2030 klimaneutral sein. Es gab Bedenken hinsichtlich möglicher Zwangssanierungen, aber diese Ängste wurden durch eine weniger strenge Umsetzung dieser Vorschriften gemindert.
In einer kürzlich stattgefundenen Sitzung kamen das EU-Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten zu einer Einigung über neue Energievorgaben im Gebäudesektor. Bei diesem Treffen, das am Donnerstagabend stattfand, beschlossen die Vertreter beider Gremien eine Überarbeitung der sogenannten Gebäuderichtlinie. Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission wird es keine verpflichtende Sanierungspflicht für Hausbesitzer geben. Der ursprüngliche Plan hatte vorgesehen, dass alle neuen Gebäude ab 2030 und öffentliche Gebäude ab 2028 klimaneutral sein sollten, mit dem Ziel, bis 2050 den gesamten Gebäudebestand klimaneutral zu machen.
Zielsetzung: Reduzierung des Verbrauchs um ein Fünftel
Der aktuelle Kompromiss beinhaltet nun die Zielsetzung, den durchschnittlichen Energieverbrauch in Gebäuden bis 2030 um mindestens 16% und bis 2035 um 20 bis 22% zu reduzieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den am wenigsten sanierten Gebäuden, jedoch obliegt die Umsetzung dieser Ziele hauptsächlich den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Änderung stellt einen bedeutsamen Schritt in Richtung Energieeffizienz und Klimaschutz dar, ohne dabei zu drastische Anforderungen an die Immobilienbesitzer zu stellen. Sie eröffnet auch Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, angepasste Lösungen zu entwickeln, die sowohl die Umwelt als auch die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen berücksichtigen. Darüber hinaus könnte dieser Ansatz den Einsatz innovativer Technologien im Bauwesen fördern und somit einen positiven Einfluss auf die gesamte Branche haben.
Öl- und Gasheizungen bis 2040 erlaubt
In den neuen EU-Richtlinien zur Sanierungspflicht für Gebäude wurde festgelegt, dass Öl- und Gasheizungen bis zum Jahr 2040 in Betrieb bleiben dürfen. Diese Regelung gilt insbesondere für Nicht-Wohngebäude, für die eine spezifische Vorgabe besteht: Bis 2033 müssen 16 Prozent der am schlechtesten sanierten Gebäude renoviert werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass Solaranlagen installiert werden müssen, sofern dies technisch machbar und ökonomisch sinnvoll ist. Zudem ist geplant, Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, bis zum Jahr 2040 zu ersetzen.
Ab dem Jahr 2025 wird der Einbau von Gas- oder Ölheizungen nicht mehr finanziell unterstützt. Stattdessen sollen Anreize für den Einbau von Hybridheizsystemen geschaffen werden, zum Beispiel die Kombination eines Gaskessels mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission, der eine obligatorische Sanierung der energetisch ineffizientesten Gebäude vorsah, hatte in Deutschland für intensive Debatten gesorgt. Obwohl die Bundesregierung anfangs eine strikte Umsetzung im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes befürwortete, distanzierte sie sich später von dieser Position.
Diese neuen Regelungen spiegeln den Versuch wider, einen Ausgleich zwischen Umweltschutz und praktischer Durchführbarkeit für Immobilienbesitzer zu finden. Sie ermutigen zur Investition in energieeffizientere und umweltfreundlichere Heizsysteme, ohne übermäßigen Druck auf die Eigentümer auszuüben. Langfristig könnten diese Maßnahmen zu einer nachhaltigeren Gestaltung des Gebäudesektors beitragen und gleichzeitig den Weg für innovative Energielösungen ebnen.
Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir freuen uns darauf, Ihnen behilflich zu sein!
Sie erreichen uns unter:
Tel. 0209 31000 – Shop Gelsenkirchen-Buer
Tel. 02361 8909010 – Shop Recklinghausen
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: ©didesign