Bundesmeldegesetz

Bundesmeldegesetz Änderung (BMG) schon wirksam – was muss ich beachten?

Vermeiden Sie ein Bußgeldverfahren

Mit dem Bundesmeldegesetz (BGBl. I 2013, S. 1084) wurde das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Seit dem 1. November 2015, mit Inkrafttreten des Gesetzes, ist bei der Wohnraum-Vermietung folgendes zu beachten:

Vermieter müssen nach §19 Bundesmeldegesetz sowohl dem Neumieter als auch dem Vormieter eine Bescheinigung unterzeichnen, dass ein Aus- bzw. Einzug stattgefunden hat. In einer Frist von zwei Wochen muss der Vermieter ein solches Formular bestätigen. Ein Entzug aus der Mitwirkungspflicht kann mit einem Bußgeld von 1.000 EUR geahndet werden. Ein weiteres Bußgeld von 1.000 EURO kann auf den Vermieter zukommen, falls auf Anfrage der Meldebehörde keine Auskunft über die tatsächlich in der Wohnung wohnenden Bürger gegeben wird.

Diese, bereits bis zum Jahr 2002 bekannte Praxis, hat den Weg deswegen zurück in den Alltag gefunden, weil sich durch Scheinmieten illegalerweise Vorteile verschafft wurden. Etwaigen Vorteilen, die durch einen anderen als den tatsächlichen Wohnsitz möglich waren, wie etwa Kindergarten- oder Schulplätze an gefragten Standorten wurde mit der neuen Gesetzgebung ein Riegel vorgeschoben.

Ein solches Formular muss neben des Namens des Vermieters, den Namen des Mieters (alle Personen die ihren ständigen Wohnsitz in genannter Wohnung haben sind zu benennen!), die Anschrift des Vermieters, die Anschrift der Mietwohnung und das Datum des Aus- bzw. Einzugs beinhalten. Ein solches Formular ist bei den Behörden erhältlich.

Der elektronische Weg ist hierbei auch möglich, auf diesem Wege erhält der Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal durch die Behörde, welches er bei Wechseln der Mieter angeben muss.

Selbstverständlich kann der Vermieter seine Mitwirkungspflicht auch an seine Verwaltung übertragen.

Durch dieses Gesetz und der Mitwirkung von Vermietern und Mietern ist es dem Staat möglich ein korrektes Melderegister zu führen.

Als Vermieter erhält man das Recht, ausschließlich unter Nachweis eines berechtigten Interesses, Auskunft über die gemeldeten Personen in der vermieteten Wohnung zu verlangen.

Eine Überprüfung des durchgeführten Gesetzes, unter wissenschaftlichen Methoden, erfolgt nach vier Jahren, ob die erwünschten Auswirkungen erzielt wurden.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: ©auremar

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