EnEV 2014 – Ab Mai müssen Energiedaten in Immobilienanzeigen genannt werden
Für Verkäufer und Vermieter wird die Nennung von Kennzahlen aus dem Energieausweis Pflicht – Erneuerung der EnEV 2014
Ralf Robert Hundt stellt Ihnen diese Neuerung der EnEV 2014 vor
Immobilienanzeigen müssen künftig, laut EnEv 2014, Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten: Ab 1. Mai 2014 ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Darauf weist die Deutsche Energie-Agentur (dena) hin. Die Regelung ist Teil der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), die ab Mai in Kraft tritt.
Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert somit ein nicht unerhebliches Bußgeldverfahren. Um dies zu umgehen, empfehlen wir Verkäufern und Vermietern den Energieausweis rechtzeitig erstellen zu lassen.
Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der neuen EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) folgende Daten in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden:
- das Baujahr des Gebäudes
- die Art des vorliegenden Energieausweises z. B. Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
- der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
- der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.)
- die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/ Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.
Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen. Mit Einführung der neuen EnEV 2014 gewinnt der Energieausweis für Gebäude auch darüber hinaus wesentlich an Bedeutung. So sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.
Weitere Informationen zum Energieausweis und zur EnEV 2014 gibt es im Internet unter www.zukunft-haus.info. Unter www.energie-effizienz-experten.de steht eine Online-Datenbank zur Verfügung, mit der Verkäufer und Vermieter qualifizierte Fachleute finden können, die berechtigt sind Energieausweise ausstellen.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: ©Deutsche Energie-Agentur GmbH